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Für den Versteigerungsablauf sowie den Nach- und Freiverkauf gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteil der zustande gekommenen Verträge. Die allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem in den Ausstellungs- und Versteigerungsräumen aus. 1. Die Auktion erfolgt freiwillig im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber, die in der Auktion ungenannt bleiben. Die Ziffern in Klammern identifizieren den Auftraggeber. Das Allgäuer Auktionshaus (nachfolgend Versteigerer genannt) ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt. 2. Alle zur Versteigerung und zum Verkauf kommenden Objekte sind
gebraucht; sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum
Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Der Zuschlag und Verkauf erfolgt unter
Ausschluss der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel, mit der Ausnahme
einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit und einer Haftung für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. 3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungsstücke
außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der
Aufruf beginnt in der Regel bei dem im Katalog genannten Limitpreis. In
der Regel wird um 10% gesteigert. Wenn mehrere Personen gleichzeitig dasselbe
Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Der Versteigerer ist befugt,
den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache neu anzubieten,
wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen
wurde oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Versteigerer
kann den Zuschlag – insbesondere bei Nichterreichung des Mindestpreises
– verweigern oder unter Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers
erteilen. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein
Gebot für 4 Wochen vom Tage des Aufrufs an gebunden. Jedoch kann
dieser Gegenstand innerhalb dieses Zeitraumes jederzeit ohne Rückfrage
an einen etwaigen Limitbieter/Mehrbieter abgegeben werden. Für das
Wirksamwerden des Vorbehaltszuschlages genügt die Absendung der schriftlichen
Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse. 4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises
an den Versteigerer. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgutes
entsprechend §§ 446, 447 BGB auf den Ersteigerer über,
der das Eigentum jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Gesamtrechnungsbetrages
erwirbt. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle von demselben
Ersteigerer erworbenen Gegenstände und gilt bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher aus dieser sowie früheren Auktionen entstandenen
Forderungen gegen ihn. Eine Haftung des Versteigerers ist lediglich in
Fällen grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz gegeben. 5. Auf die Zuschlagsumme wird ein Aufgeld in Höhe von 23% erhoben. In diesem Aufgeld ist der Differenzsteuerbetrag enthalten. Eine Mehrwertsteuer kann somit nicht ausgewiesen werden. Gem. §25a UStG unterliegen Lieferungen des Allgäuer Auktionshauses an Erwerber in Ländern der Europäischen Union der Differenzbesteuerung. Evtl. anfallende Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten werden hinzugerechnet. 6. Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag und ist in Euro an den Versteigerer unter Angabe von Namen und Adresse zu zahlen. Stundungen sind nicht zulässig. Die zugeschlagenen Gegenstände sind sofort oder in den ersten zwei Werktagen nach der Auktion abzunehmen. Bei abwesenden Bietern unter Abgabe von schriftlichen oder fernmündlichen Geboten gilt eine Bezahlung unter Abnahme des Versteigerungsgutes binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum noch als rechtzeitig. Die Ausgabe der Ware erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar, mit bankbestätigtem Scheck oder mit EC-Karte in Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen; ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware wird in diesem Fall erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt. Wird der erworbene Gegenstand ausnahmsweise vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt – insbesondere bei Scheckzahlung – so erfolgt dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers, und zwar in der Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts, d. h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung, Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist. 7. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung des Büros einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung. Irrtum vorbehalten. 8. Schriftliche Gebote können nur berücksichtigt werden, wenn
sie genaue Angaben der Person, Firma sowie eine Telefon-/Fax-Nr. enthalten.
Gleichlautende Gebote werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.
Maßgebend hierfür ist ohne jede Ausnahme die angegebene Katalog-Positions-Nummer.
Die genannten Gebote gelten als Höchstpreise für den Zuschlag.
Das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter
Kunden können nur ausgeführt werden, wenn sie bis zum Beginn
der Versteigerung vorsprechen und/oder eine ausreichende Sicherheit besitzen,
da sonst die Ausführungen ihrer Aufträge unterbleiben können. 9. Verweigert der Käufer Abnahme und Zahlung oder gerät er
mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, haftet der Käufer auch
ohne Mahnung für alle hieraus entstandenen Schäden. Bei Zahlungsverzug
gilt die Regelung des § 288 Abs. 1 BGB, wonach der Verzugszinssatz
5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz jährlich beträgt,
wenn nicht gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung ein weitergehender
Schaden geltend gemacht wird. 10. Jede Lagerung nach Zuschlag erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers versichert. 11. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen. 12. Kaufgelder und Kaufgegenstände sowie Nebenleistungen kann der
Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen. Erfüllungsort
ist für beide Teile Kempten. 13. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Allgäuer Auktionshaus Bernard Kühling, seine Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. 14. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt. Kempten 2011 |